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Satzung

§1 NAME SITZ UND ZWECK

(1)
Der am 12.12.1897 in Oberlützingen, heute Burgbrohl-Lützingen, gegründete Schützenverein führt den Namen

„St. Hubertus-Schützenverein e.V. Oberlützingen.“

Der Verein hat seinen Sitz in Burgbrohl-Lützingen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.

(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege und des traditionellen, historischen Brauchtumschießens.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches oder mündliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung.



§3 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

(3)
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden,

wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens wegen unehrenhafter Handlungen wegen Fernbleiben von Mitgliederversammlungen. Dies gilt für den Fall, dass ein Mitglied dreimal hintereinander, ohne Entschuldigung einer Mitgliederversammlung fernbleibt.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.



§4 BEITRÄGE

(1)
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge (Aufnahmegebühr) werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5 STIMMRECHT / WÄHLBARKEIT

(1)
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18.Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 12 .Lebensjahr bis zum vollendetem 21.Lebensjahr zu.
( 2 )
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht! können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung jederzeit als Gäste teilnehmen.
(3)
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4)
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§6 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand

§7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

(2)
Eine ordentli6he Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Dabei soll möglichst aus Gründen des Brauchtums der Namenstag des Vereinsschutzpatrons St. Hubertus als Termin der ordentlichen Versammlung gewählt werden,

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einberufenen, wenn es

der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer schriftlichen Einladung.
In den Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

(5)
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Funkte enthalten:

Bericht des Vorstandes Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes Wahlen, soweit diese erforderlich sind Beschlussfassung über vorliegende Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge.

(6)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gib die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8)
Anträge können gestellt werden: von den Mitgliedern vom Vorstand von den Ausschüssen von den Abteilungen
(9)
Über Anträge die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung, kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

(10)
Geheime Abstimmungen dürfen nur erfolgen, wenn mindestens zehn stimmberechtigte anwesende Mitglieder dies beantragen.

§8 VORSTAND

(1)
Der Vorstand arbeitet
als geschäftsführender Vorstand; bestehend aus dem Vorsitzenden , dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer

als Gesamtvorstand ;bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand,
dem stellvertretenden Kassierer,
dem stellvertretenden Schriftführer,
dem Schießleiter,
dem Jungschützenmeister,
dem Jugendleiter und dem Vertreter der Abteilungen,

(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

(3)
Der Ressortleiter für Jugendsport (Jungschützenmeister. Jugendleiter) wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. § 5, Abs .1, Satz 2 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(4)
Der Vertreter der Abteilungen wird von den Abteilungsleiter, mit einfacher Mehrheit gewählt.

(5)
Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

(6)
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Bewilligung von Ausgaben.

(7)
Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die auf Grund Ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

(8)
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§9 AUSSCHUSS


(1)
Für die Bereiche Jugendsport, Wettkampfsport und Brauchtum-Schießen werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie, folgt zusammen.
Jugendsport; zwei Vertreter der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt sind.
Die Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des LSB Rheinland-Pfalz selbstständig.
Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
Wettkampfsport und Brauchtums-Schiessen; die Leiter der Abteilunzen , die Wettkampfsport und Brauchtum-Schießen betreiben oder deren Vertreter.

(2)
Der Gesamtvorstand kann bei bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

(3)
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.



§10 ABTEILUNGEN

(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfs falle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gebildet.

(2)
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter~ seinem Stellvertreter, dem Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(3)
Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung wählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4)
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben.
Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§11 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes , der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 WAHLEN

Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.


§13 KASSENPRÜFUNG

Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden, in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei Ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

§14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins" stehen.

(2)
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

(3)
Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Burgbrohl, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken und zwar insbesondere und vor allem zur Förderung des Ortsteiles Lützingen verwendet werden soll.